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Das Logbuch, das bei Fahrten auf See durch die Schiffsführerin oder den Schiffsführer täglich nachzuführen ist, muss folgende Angaben enthalten:

  • Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist für die Führung des Logbuches verantwortlich
  • Das Logbuch ist auf Fahrten auf See laufend nachzuführen und muss folgende Angaben enthalten:
  • Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Landesrecht,  Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eigner
  • Schiffsdaten gemäss Flaggenschein
  • Name, Adresse und Nationalität der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
  • Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
  • Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum)
  • Einlaufen und Auslaufen in Häfen (Ort und Datum)
  • Fahrtberichte (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte)
  • Wacheinteilung
  • Wichtige Ereignisse und Beobachtungen wie Unfälle, Havarien und dergleichen.
  • Die Aufzeichnungen im Logbuch müssen die Fahrt nachvollziehbar darstellen.
  • Das Logbuch muss die Unterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers tragen.
  • Für Fahrten, die nach Artikel 7 und 8 dieser Verordnung an die Praxis auf See angerechnet werden sollen, ist das Logbuch handschriftlich zu führen.